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Planungsgrundsätze und -ziele Wichtigster Planungsgrundsatz für den Bebauungsplan "Gewerbepark" in der Ortsgemeinde Waldlaubersheim ist die Umsetzung aller relevanten Gesetze und Verordnungen und deren Ausformung entsprechend der speziellen Situation, um so eine für jedermann rechtsverbindliche städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Ganz wesentliche Voraussetzung dafür ist die Abstimmung mit allen Beteiligten, d.h. mit den Bürgern, der politischen Vertretung und den Fachausschüssen, der Verwaltung und den einzelnen Fachbehörden. Die gewünschte städtebauliche Entwicklung findet in den folgenden Planungszielen ihren Ausdruck:
Städtebauliche Konzeption
Die überörtliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Bundesautobahn 61 und die Landesstraße 236. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über zwei Knotenpunkte mit Linksabbiegespuren von der K 29 aus, die direkt in die L 236 einmündet. Die Erschließung innerhalb des Gebietes erfolgt über Stich- und Ringstraßen. Dabei ist es möglich, um größere Grundstückseinheiten zu bekommen, Straßenendstücke bzw. kurze Stiche mit Wendehämmern entsprechend herauszunehmen ohne das Gesamterschließungssystem dadurch in Frage zu stellen. Eine derartige Änderung würde natürlich trotzdem eine Bebauungsplanänderung notwendig machen. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind mit 12 m bzw. 10 m Breite festgesetzt, so daß bei dem Begegnungsfall zweier Lkw gem. EAE ´95 von 5,50 m noch genügend Fläche übrig bleibt, um beidseitige Gehwege, Parkflächen und Begrünungsmaßnahmen im Straßenraum einzuplanen.
Für die Entsorgung des Gebietes ist es notwendig einen Schmutzwasserkanal herzustellen. Das Schmutzwasser wird dann in die Kläranlage in Guldental geleitet. Für das Niederschlagswasser wird entsprechend der Maßgabe des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz ein offenes Grabensystem mit Rückhaltebecken vorgesehen. Die Entwässerungsgräben haben eine Breite von 3 m und verlaufen in 20 m breiten Grünstreifen. Lediglich bei der Querung mit Verkehrsflächen ist eine Verrohrung vorgesehen. Das Niederschlagswasser wird dann in verschiedene Erdbecken abgeleitet, die sich teilweise im Bereich des Leitungsschutzstreifens der RWE und teilweise im Bereich der Grünstreifen der landespflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen befinden. Zusätzlich ist auch die Verwertung des auf den Baugrundstücken anfallenden Regenwassers auf den Baugrundstücken selbst (Rückhaltung und Versickerung) auch ohne spezielle Festsetzung im Bebauungsplan möglich. Grundstücksfreiflächen können hierfür zur Verfügung gestellt werden.
Für das Baugebiet wird Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 der BauNVO und Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO festgesetzt. In diesen Gebieten ist die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und von Betrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind vorgesehen. Anlagen für sportliche Zwecke sind nur ausnahmsweise zulässig. Die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind generell unzulässig. Der Grund für diese Einschränkungen liegt in der Bedeutung der Ausweisung als zu entwickelnder landesweit bedeutsamer Gewerbestandort. Um eine Höhenstaffelung des Gebietes zu erhalten, werden die Traufhöhen mit 8 m, 11 m und 15 m entsprechend dem städtebaulichen Gutachten festgesetzt. Ausnahmen sind hier lediglich für Hochregallager, Silos o.ä. vorgesehen (25 m). Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche (GRZ) liegt bei 0,6 und 0,8, d.h. es dürfen 60% bzw. 80% überbaut werden. Die Ausweisungen mit den höheren Dichtewerten befinden sich dabei im Zentrum des Gebietes. Innerhalb des Gebietes wird entsprechend dem Abstanderlaß der Gewerbeaufsichtsämter eine Gliederung vorgenommen, die die Lärmwerte des Immissionsschutzgutachtens wiederspiegelt. Durch diese Einteilung kommt es an keiner Stelle der benachbarten Baugebiete zu unzulässigen Grenzwertüberschreitungen. Weiterhin sollen durch die Gliederung die immissionsträchtigeren Betriebe auf den zentralen Innenbereich konzentriert werden.
Zur Wahrung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege wurde ein landespflegerischer Planungsbeitrag erarbeitet, dessen Inhalte entsprechend in den Bebauungsplan integriert wurden. Der landespflegerische Planungsbeitrag formuliert folgende allgemeine Ziele:
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Gesellschaft für Gewerbeansiedlung Verbandsgemeinde Stromberg mbH
(GGS) |
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